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Wer darf den Namen Joomla! in der Schweiz verwenden?

Joomla!

Ein Artikel auf joomla.ch hat ein aktuelles Thema des Joomla! Trademarks (Markenschutz) aufgegriffen. Was daraus aber nicht hervor geht, ist die Antwort auf die Frage: Gilt dieses Trademark denn auch für die Schweiz? Und darf man denn noch den Namen Joomla! als Webseiten-URL registrieren lassen und den Namen für Veranstaltungen jeglicher Art noch verwenden?

Die Antwort ist schnell gegeben: Ja, man darf und zwar ohne jegliche Einschränkung oder Bewilligung von OSM!

Ausgangslage:
Dieser im besagten Artikel beschriebene Markenschutz von OSM (Opensource Matters) gilt ausschliesslich für Webseiten und Veranstaltungen der USA. Das ist auch klar aus den geposteten US SerialNummern zu erkennen. Denn Trademarks sind nicht automatisch auf der ganzen Welt gültig. Jedes Land hat seine eigenen TM-Bestimmungen. Folglich muss ein Name/Marke in jedem Land separat registriert werden.

Die TM-Bestimmungen der Schweiz
Auch für die Schweiz bedarf es für den Namen: Joomla! eine eigene Eintragung (Trademark). Um eine Marke in der Schweiz schützen zu wollen, muss die Firma oder Organsiation einen beglaubigten/registrierten Sitz in der Schweiz haben, was OSM nicht hat. Folglich kann OSM das Trademark in der Schweiz gar nicht beantragen.

Von daher hat das im Artikel erwähnte Trademark in der Schweiz gar keine Gültigkeit, da OSM die besagten Bedingungen nicht erfüllt.

Was heisst das jetzt im konkreten Fall für betroffene Personen?
Falls Sie planen, eine xx-joomla-xx.ch – URL zu registrieren, die den Namen „Joomla!“ beinhaltet, müssen Sie keinerlei Gesuche, Anfragen oder ähnliches bei OSM einreichen. Die sind für die Schweiz nicht zuständig! Ebenso verhält es sich, wenn Sie den Namen komerziell nutzen möchten. (z.B. Joomla! Hosting, Joomla! Kurse, Joomla! Bootcamp, usw.) auch hier kann Sie OSM zwar abmahnen, hat aber im Falle einer Klage keine rechtliche Gültigkeit.

Folglich können Sie all den Wirbel, der zur Zeit um das Joomla! Trademark in Foren oder Artikeln gemacht wird, getrost ingnorieren.

Hinweis:
Dieser Artikel bezieht sich ausschliesslich auf die Patentrechtslage in der Schweiz. Für weite Teile Europas sind ähnliche Regelungen in Kraft, wurden aber von uns nicht näher abgeklärt. Um auf Nummer sicher zu gehen, wenden Sie sich am besten an das Patentamt Ihres Landes, die darüber gerne Auskunft gibt.
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